Zeitarbeit und Drittstaatsangehörige
Warum eine Arbeitserlaubnis nicht automatisch für
Leiharbeit gilt
Für die meisten Arbeitgeber endet die Prüfung bei einer Frage: Darf diese Person in Deutschland
arbeiten? Für Personaldienstleister ist das nur die halbe Wahrheit. Die zweite Frage lautet: Darf
sie das auch in der Arbeitnehmerüberlassung? Genau hier scheitern in der Praxis viele
Prüfungen.
Die Grundregel in § 40 AufenthG
Viele Aufenthaltstitel zur Beschäftigung setzen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
voraus. § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG schreibt vor, dass diese Zustimmung zu versagen ist, wenn die
Person in der Leiharbeit tätig werden will. Das gilt auch dann, wenn der Titel eine Beschäftigung
erlaubt und die Person beim Kundenbetrieb direkt arbeiten dürfte.
Die Branche kritisiert die Regel seit Jahren, die Verbände fordern ihre Abschaffung. Solange der
Gesetzgeber nichts ändert, gilt sie aber.
Wann Zeitarbeit trotzdem möglich ist
Betroffen sind nur Titel, die eine Zustimmung der Bundesagentur brauchen. Nach gängiger
Auslegung ist Zeitarbeit unter anderem möglich bei:
- Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU
- Blauer Karte EU, sofern sie ohne Zustimmung der Bundesagentur erteilt wurde
- Titeln aus familiären Gründen
- Personen mit längerer Vorbeschäftigung oder Voraufenthaltszeit in Deutschland
- Geflüchteten aus der Ukraine nach § 24 AufenthG, sofern die Erwerbstätigkeit erlaubt ist
Anders bei der Westbalkanregelung. Sie setzt die Zustimmung voraus und schließt Leiharbeit
damit in der Regel aus.

Die Schwierigkeit: Auf keinem Dokument steht „Leiharbeit erlaubt“. Ob ein Titel mit oder ohne
Zustimmung erteilt wurde, ergibt sich aus Titelart, Rechtsgrundlage und Nebenbestimmungen.
Diese Ableitung ist im Tagesgeschäft fehleranfällig.
Vorsicht bei der Arbeitgeberbindung
Viele Nebenbestimmungen lauten sinngemäß „Beschäftigung nur als [Tätigkeit] bei
[Unternehmen] gestattet“. Steht dort ein Kundenbetrieb, ist der Einsatz über den
Personaldienstleister nicht gedeckt. In der Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher der
Arbeitgeber. Diese Bindung steht oft nicht auf der Karte, sondern auf dem Zusatzblatt.
Was Ihre Kunden erwarten
Als Arbeitgeber trägt der Personaldienstleister die Pflichten aus § 4a Abs. 5 AufenthG. Die
Kundenbetriebe sind trotzdem betroffen: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft vor Ort, wer im
Betrieb arbeitet, und auch Auftraggeber können belangt werden. Einkauf und Compliance fragen
deshalb immer öfter nach, wie Sie prüfen. Ein einheitlicher Prozess über alle Niederlassungen
wird so zum Verkaufsargument.
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