So vermeiden Personaldienstleister die typischen
Fehler
Ein neuer Mitarbeitender soll am Montag starten. Der Pass liegt vor, der Aufenthaltstitel ist
kopiert, im System ist der Haken gesetzt. Und trotzdem kann der Einsatz unzulässig sein. Denn
ob jemand in Deutschland arbeiten darf, steht selten nur auf der Karte. Und ob die Person über
einen Personaldienstleister arbeiten darf, steht dort fast nie.
Wer ausländische Mitarbeitende einstellt, trägt als Arbeitgeber die Verantwortung für diese
Prüfung. Dieser Leitfaden zeigt, welche Dokumente es gibt, wo die entscheidenden
Einschränkungen stehen und in welcher Reihenfolge Sie am besten vorgehen.
Diese Begriffe sollten Sie kennen
Aufenthaltstitel. Sammelbegriff für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, etwa
Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU.
Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT). Die Karte im Scheckkartenformat. Ob eine
Erwerbstätigkeit erlaubt ist, steht im Feld „Anmerkungen“.
Zusatzblatt. Reicht der Platz auf der Karte nicht, vermerkt die Ausländerbehörde die
Nebenbestimmungen auf einem separaten Blatt. Genau dort stehen oft die Einschränkungen, auf
die es ankommt. Wer nur die Karte sieht, prüft unvollständig.
Fiktionsbescheinigung. Bestätigt, dass ein Antrag noch läuft. Ob damit gearbeitet werden darf,
ergibt sich aus der Bescheinigung selbst.
Aufenthaltsgestattung und Duldung. Keine Aufenthaltstitel im eigentlichen Sinn. Arbeiten ist
nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich
In sechs Schritten zur sicheren Prüfung

- Identität klären. Ist das Dokument echt, und gehört es wirklich dieser Person?
- Staatsangehörigkeit einordnen. Deutsche sowie Staatsangehörige der EU, des EWR und
der Schweiz brauchen keine Arbeitserlaubnis. Bei allen anderen geht die Prüfung jetzt erst
richtig los. - Dokument bestimmen. eAT, Visum, Fiktionsbescheinigung, Gestattung oder Duldung? Jedes
Papier hat eigene Felder und eine eigene Aussagekraft. - Nebenbestimmung lesen. Steht dort „Erwerbstätigkeit erlaubt“, eine Bindung an einen
bestimmten Arbeitgeber, eine Begrenzung oder ein Verweis auf das Zusatzblatt? - Zeitarbeit mitdenken. Eine Erlaubnis für „Beschäftigung bei Klinik X“ deckt keinen Einsatz
über Sie als Verleiher. Wurde der Titel mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt,
ist Leiharbeit in der Regel ausgeschlossen (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). - Dokumentieren und Fristen notieren. Nach § 4a Abs. 5 AufenthG müssen Arbeitgeber die
Erlaubnis prüfen,...
