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Bilanzielle und steuerliche Behandlung der Subsidiärhaftung von Entleihern in der Zeitarbeit – Rückstellungen rechtssicher erfassen

Staffing & Zeitarbeit 20.10.2025

Der Einsatz von Zeitarbeitskräften bringt für Entleihunternehmen nicht nur Flexibilität, sondern auch erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken mit sich. Besonders die subsidiäre Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer birgt bilanzielle Sprengkraft. Der Beitrag erläutert, wann und wie Rückstellungen zu bilden sind, welche gesetzlichen Grundlagen greifen – und wie Unternehmen das Haftungsrisiko durch klare Prozesse und abgestimmte Verantwortlichkeiten beherrschen können.

Ausgangslage – Haftungsrisiken bei der Nutzung von Zeitarbeit

Unternehmen, die auf Zeitarbeitskräfte zurückgreifen, treten als Entleiher im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) auf. Neben der gewünschten Flexibilität in der Personalplanung bringt dies jedoch spezifische rechtliche und finanzielle Risiken mit sich.

Ein zentrales Risiko betrifft die subsidiäre Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern, sofern der Verleiher seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt oder keine gültige Überlassungserlaubnis besitzt.

Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen dieser Haftung finden sich insbesondere in:

  • § 28e Abs. 2 SGB IV – Subsidiäre Haftung des Entleihers für Sozialversicherungsbeiträge,
  • § 42d Abs. 6 EStG – Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer,
  • § 10 Abs. 3 AÜG – Gleichstellung von Leiharbeitnehmern bei fehlender Erlaubnis.

Diese Normen verdeutlichen, dass Entleihunternehmen auch bei eigener ordnungsgemäßer Pflichterfüllung finanziell in Anspruch genommen werden können. Die daraus resultierende sekundäre Haftung stellt ein erhebliches Bilanz- und Bewertungsrisiko dar und muss entsprechend ordnungsgemäß bilanziell berücksichtigt werden.

Rückstellungen – handels- und steuerrechtlicher Rahmen

Nach handelsrechtlichen Grundsätzen (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) ist eine Rückstellung zu bilden, wenn

  • eine rechtliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten besteht,
  • mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist und
  • die Verpflichtung dem Grunde oder der Höhe nach noch ungewiss bleibt.

Genau diese Voraussetzungen können bei der Subsidiärhaftung erfüllt sein, da es sich um eine gesetzlich begründete Außenverpflichtung handelt.

Die Bewertung richtet sich nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB – maßgeblich ist die Höhe, die „nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig“ ist.

Auch steuerlich ist die Rückstellungsbildung erforderlich. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind alle wirtschaftlich verursachten Verpflichtungen des...

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Christian Marchsreiter

Gründer und Geschäftsführer

Christian ist seit 2005 „Seriengründer“ im IT-Bereich und hat bereits mehrere disruptive digitale Produkte, Services und Geschäftsmodelle entwickelt, Firmen dazu gegründet...

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