Bürokratieentlastungsgesetz: Elektronische Signatur soll auch für Nachweis der Arbeitsbedingungen ermöglicht werden
Seit dem 11. Januar 2024 liegt der Referentenentwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV vom Bundesministerium der Justiz vor. Für den Einsatz elektronischer Signaturen ergeben sich daraus – endlich – neue Möglichkeiten. Wir haben über die zu erwarteten Änderungen bereits mit vielen Besuchern der STAFFINGpro am 18. Oktober 2023 in Wiesbaden ausführlich gesprochen. Höchste Zeit für ein Update – Stand Mitte Februar 2024.
Fangen wir mit den konkreten Vorschlägen der Bundesregierung an. Es lohnt sich den 102 Seiten umfassenden Referentenentwurf genau zu studieren und nicht nur die Synopse oder die Pressemitteilung zu lesen.
Pressemitteilung zum Bürokratieentlastungsgesetz
Referentenentwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz IV
Synopse zum Bürokratieentlastungsgesetz IV
Für den beweiskräftigen Nachweis der Information über Arbeitsbedingungen wird eine Änderung im Nachweisgesetz vorgeschlagen. Der Ausschluss der elektronischen Form soll entfallen. Wenn dem Arbeitnehmer die im Nachweisgesetz definierten wesentlichen Information über Arbeitsbedingungen in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur – in einem ausdruckbaren Format übermittelt worden ist.
Diese Informationen können Bestandteil des Arbeitsvertrags sein oder sie werden bislang aus diversen Gründen in vielen Unternehmen in einem separaten Dokument abgewickelt. So oder so sollen zukünftig alle Beteiligten mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) papierlos, komfortabel und rechtswirksam unterzeichnen können. Damit wird insbesondere eine Forderung von Unternehmen, die in der Arbeitnehmerüberlassung tätig sind, erfüllt – allerdings bislang nur zum Teil.
Von meinen Kontakten im Personalwesen bei Unternehmen und Personalvermittlern ist das Feedback gemischt. Einige hätten sich auch dafür die Textform gewünscht. Diese kann auch mit einer einfachen E-Mail erfüllt werden. Das klingt erst mal gut, aber: Eine E-Mail hat eine Beweiskraft, die vergleichbar einer mit Bleistift geschriebenen Postkarte ist.
Alle Unternehmen die – zum Teil schon seit Jahren – die qualifizierte elektronische Signatur zur Abwicklung von Verträgen zur Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG nutzen oder...